Wenn eine Steuerberatungs- GesmbH eine Berufung "namens und auftrags" ihrer Mandanten erhebt, beruft sie sich auf die ihr erteilte Vollmacht (vgl. E 28. Juni 2001, 2001/16/0060; E 30. Jänner 1996, 93/11/0092).Wenn eine Steuerberatungs- GesmbH eine Berufung "namens und auftrags" ihrer Mandanten erhebt, beruft sie sich auf die ihr erteilte Vollmacht vergleiche E 28. Juni 2001, 2001/16/0060; E 30. Jänner 1996, 93/11/0092).