Bei jenen Hilfstätigkeiten, die ohne Aufsicht des Vorarbeiters durchgeführt werden, bei denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, äußert sich das an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten (vgl. E 26. Mai 2004, 2001/08/0026).Bei jenen Hilfstätigkeiten, die ohne Aufsicht des Vorarbeiters durchgeführt werden, bei denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich bei seiner Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hat, äußert sich das an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten vergleiche E 26. Mai 2004, 2001/08/0026).