Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/12/0224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/12/0224

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs3 idF 1966/109;
GehG 1956 §13b Abs2 idF 1966/109;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Der VwGH hat dem gemäß die Rechtsansicht vertreten, dass die Verjährung für Ansprüche des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen unterbrochen wird, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0187, mwN). [Hier: Der Übergenuss an Überstundenvergütung wurde bereits ab März 2002 in insgesamt 17 Raten eingebracht. Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung von Übergenuss durch Abzug von den Bezügen setzte nicht die Erlassung eines Bescheides voraus. Dass die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von den Bezügen ab März 2002 bis einschließlich Juni 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Sie irrt auch darin, dass eine solcherart hereingebrachte Forderung verjähren könnte. Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsbehelf gegen derartige Abzüge ein. Die Dauer eines solchen Verfahrens kann nicht zur Verjährung eines (Anspruches auf Rückforderung eines) durch Abzug hereingebrachten Übergenusses führen.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X04

Im RIS seit

04.08.2006

Dokumentnummer

JWR_2005120224_20060705X04

Rechtssatz für 2007/12/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/12/0013

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13b Abs2;
GehG 1956 §13b Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0224 E 5. Juli 2006 RS 4 (Hier: Die Beschwerdeführerin wurde erstmals im Februar oder März 2005 - wenn auch nur durch die Mitteilung auf einem Überweisungsbeleg - mit der Geltendmachung der Rückforderung eines Übergenusses konfrontiert, womit aus der Sicht der Beschwerdeführerin erstmals der Ersatzanspruch erkennbar geltend gemacht wurde. Dem Umstand, dass es - offenbar aber vorerst nur behördenintern - im Jänner 2005 zu einer "Korrektur" gekommen sei, kann dagegen mangels Erkennbarkeit für die Beschwerdeführerin keine Bedeutung zukommen.)

Stammrechtssatz

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Der VwGH hat dem gemäß die Rechtsansicht vertreten, dass die Verjährung für Ansprüche des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen unterbrochen wird, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0187, mwN). [Hier: Der Übergenuss an Überstundenvergütung wurde bereits ab März 2002 in insgesamt 17 Raten eingebracht. Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung von Übergenuss durch Abzug von den Bezügen setzte nicht die Erlassung eines Bescheides voraus. Dass die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von den Bezügen ab März 2002 bis einschließlich Juni 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Sie irrt auch darin, dass eine solcherart hereingebrachte Forderung verjähren könnte. Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsbehelf gegen derartige Abzüge ein. Die Dauer eines solchen Verfahrens kann nicht zur Verjährung eines (Anspruches auf Rückforderung eines) durch Abzug hereingebrachten Übergenusses führen.]

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120013.X02

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JWR_2007120013_20080123X02