Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/12/0013
Entscheidungsdatum
23.01.2008
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs2;
GehG 1956 §13b Abs2;
GehG 1956 §13b Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0224 E 5. Juli 2006 RS 4
(Hier: Die Beschwerdeführerin wurde erstmals im Februar oder März
2005 - wenn auch nur durch die Mitteilung auf einem
Überweisungsbeleg - mit der Geltendmachung der Rückforderung eines
Übergenusses konfrontiert, womit aus der Sicht der
Beschwerdeführerin erstmals der Ersatzanspruch erkennbar geltend
gemacht wurde. Dem Umstand, dass es - offenbar aber vorerst nur
behördenintern - im Jänner 2005 zu einer "Korrektur" gekommen sei,
kann dagegen mangels Erkennbarkeit für die Beschwerdeführerin
keine Bedeutung zukommen.)
Stammrechtssatz
Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Der VwGH hat dem gemäß die Rechtsansicht vertreten, dass die Verjährung für Ansprüche des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen unterbrochen wird, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0187, mwN). [Hier: Der Übergenuss an Überstundenvergütung wurde bereits ab März 2002 in insgesamt 17 Raten eingebracht. Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung von Übergenuss durch Abzug von den Bezügen setzte nicht die Erlassung eines Bescheides voraus. Dass die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von den Bezügen ab März 2002 bis einschließlich Juni 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Sie irrt auch darin, dass eine solcherart hereingebrachte Forderung verjähren könnte. § 13a Abs. 3 GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsbehelf gegen derartige Abzüge ein. Die Dauer eines solchen Verfahrens kann nicht zur Verjährung eines (Anspruches auf Rückforderung eines) durch Abzug hereingebrachten Übergenusses führen.]Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Der VwGH hat dem gemäß die Rechtsansicht vertreten, dass die Verjährung für Ansprüche des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen unterbrochen wird, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0187, mwN). [Hier: Der Übergenuss an Überstundenvergütung wurde bereits ab März 2002 in insgesamt 17 Raten eingebracht. Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung von Übergenuss durch Abzug von den Bezügen setzte nicht die Erlassung eines Bescheides voraus. Dass die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von den Bezügen ab März 2002 bis einschließlich Juni 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Sie irrt auch darin, dass eine solcherart hereingebrachte Forderung verjähren könnte. Paragraph 13 a, Absatz 3, GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsbehelf gegen derartige Abzüge ein. Die Dauer eines solchen Verfahrens kann nicht zur Verjährung eines (Anspruches auf Rückforderung eines) durch Abzug hereingebrachten Übergenusses führen.]
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
Besondere Rechtsgebiete
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120013.X02
Im RIS seit
16.05.2008
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JWR_2007120013_20080123X02