Der Ermittlungs- und Wahrheitserforschungspflicht der Behörde steht die Mitwirkungspflicht der Partei gegenüber und eine Partei kann sich nicht auf eine Verletzung ihres Parteiengehörs berufen, wenn sie am vorausgegangenen Verfahren trotz vorhandener Möglichkeit nicht genügend mitgewirkt hat (Hinweis E 8. August 2008, 2007/09/0335).