Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/10/0088

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gem Paragraph 37, AVG ist Parteiengehör zu gewähren. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß es der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter freigestanden wäre, auch noch später Akteneinsicht zu nehmen, ist mit der Rechtslage unvereinbar

(Hinweis E 17.12.1948, Ziffer 469 /, 46,; Slg NF 637 A/1948).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100088.X01

Im RIS seit

22.03.1991

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990100088_19910322X01

Rechtssatz für 92/10/0376

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0376

Entscheidungsdatum

22.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/10/0088 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 37, AVG ist Parteiengehör zu gewähren. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß es der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter freigestanden wäre, auch noch später Akteneinsicht zu nehmen, ist mit der Rechtslage unvereinbar

(Hinweis E 17.12.1948, Ziffer 469 /, 46,; Slg NF 637 A/1948).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100376.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1992100376_19930322X01

Rechtssatz für 92/09/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/09/0070

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/10/0088 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 37, AVG ist Parteiengehör zu gewähren. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß es der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter freigestanden wäre, auch noch später Akteneinsicht zu nehmen, ist mit der Rechtslage unvereinbar

(Hinweis E 17.12.1948, Ziffer 469 /, 46,; Slg NF 637 A/1948).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090070.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992090070_19930519X01

Rechtssatz für 2007/03/0120

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2007/03/0120

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0088 E 22. März 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Gem Paragraph 37, AVG ist Parteiengehör zu gewähren. Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt klar, daß der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluß des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs insb im Rahmen der Beratungen eines Kollegialorgans unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör. Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachte Ansicht, daß es der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter freigestanden wäre, auch noch später Akteneinsicht zu nehmen, ist mit der Rechtslage unvereinbar

(Hinweis E 17.12.1948, Ziffer 469 /, 46,; Slg NF 637 A/1948).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030120.X03

Im RIS seit

04.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_2007030120_20090325X03