Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17932 A/2010
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2008/09/0149
Entscheidungsdatum
01.07.2010
Index
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z2 idF 2005/035;
VStG §44a Z1;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/09/0162 E 2. Juli 2010
2008/09/0159 E 2. Juli 2010
2008/09/0186 E 2. Juli 2010
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/09/0202 E 29. Jänner 2009 RS 5
(hier ohne den fallspezifischen Zusatz)
Stammrechtssatz
Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154). (Hier:Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154). (Hier:
Aus den Feststellungen der belBeh geht - abgesehen von dem dem Bf zum Vorwurf gemachten "wilden Gestikulieren" und seiner "hektischen Bewegungen" nicht hervor, dass der Bf "abgemahnt" worden wäre. Eindeutige und konkrete diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen im angefochtenen Bescheid, sieht man von der bloßen Zitierung des Gesetzeswortlautes ab.)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der
Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090149.X03
Im RIS seit
30.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015
Dokumentnummer
JWR_2008090149_20100701X03