Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/09/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2006/09/0202

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1 idF 2001/I/098;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154). (Hier:

Aus den Feststellungen der belBeh geht - abgesehen von dem dem Bf zum Vorwurf gemachten "wilden Gestikulieren" und seiner "hektischen Bewegungen" nicht hervor, dass der Bf "abgemahnt" worden wäre. Eindeutige und konkrete diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen im angefochtenen Bescheid, sieht man von der bloßen Zitierung des Gesetzeswortlautes ab.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006090202.X05

Im RIS seit

03.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2006090202_20090129X05

Rechtssatz für 2008/09/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17932 A/2010

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2008/09/0149

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Index

L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Wien
L40209 Sicherheitspolizei Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSicherheitsG Wr 1993 §1 Abs1 Z2 idF 2005/035;
VStG §44a Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/09/0162 E 2. Juli 2010 2008/09/0159 E 2. Juli 2010 2008/09/0186 E 2. Juli 2010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0202 E 29. Jänner 2009 RS 5 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes ersetzt nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen und es genügt nicht, sich bei der Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken, weil das essenzielle Erfordernis der im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthaltenen konkreten Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden kann (Hinweis E 6. März 2008, 2004/09/0154). (Hier:

Aus den Feststellungen der belBeh geht - abgesehen von dem dem Bf zum Vorwurf gemachten "wilden Gestikulieren" und seiner "hektischen Bewegungen" nicht hervor, dass der Bf "abgemahnt" worden wäre. Eindeutige und konkrete diesbezügliche Feststellungen der Behörde fehlen im angefochtenen Bescheid, sieht man von der bloßen Zitierung des Gesetzeswortlautes ab.)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008090149.X03

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2008090149_20100701X03