Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2006/06/0303
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3 impl;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist insbesondere strittig, welches Gebiet zur Beurteilung der "Ortsüblichkeit" im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu im Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen; die Auffassung, wonach die Ortsüblichkeit schon dann zu bejahen sei, wenn es irgendwo im Gemeindegebiet (bei gleicher Flächenwidmung) einen Betrieb mit einem vergleichbaren oder größeren Ausmaß an derartigen (rechtmäßigen) Geruchsemissionen gebe, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.Im Beschwerdefall ist insbesondere strittig, welches Gebiet zur Beurteilung der "Ortsüblichkeit" im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG heranzuziehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu im Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, Stellung genommen; diese Ausführungen lassen sich sinngemäß auf den Beschwerdefall übertragen; die Auffassung, wonach die Ortsüblichkeit schon dann zu bejahen sei, wenn es irgendwo im Gemeindegebiet (bei gleicher Flächenwidmung) einen Betrieb mit einem vergleichbaren oder größeren Ausmaß an derartigen (rechtmäßigen) Geruchsemissionen gebe, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Baurecht Nachbar
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060303.X03
Im RIS seit
27.12.2007
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008
Dokumentnummer
JWR_2006060303_20071127X03