Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber im Bundesgesetzblattgesetz (BGBl. I Nr. 100/2003; § 7) die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichenden Rechtsvorschriften im Internet unter der angegebenen Adresse vorsieht, kann für die Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet im Sinne des § 27 Abs. 1 letzter Satz Stmk. BauG nichts abgeleitet werden.Aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber im Bundesgesetzblattgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,; Paragraph 7,) die Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichenden Rechtsvorschriften im Internet unter der angegebenen Adresse vorsieht, kann für die Frage der Eignung einer Kundmachung im Internet im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz Stmk. BauG nichts abgeleitet werden.