Bei der im Beschwerdefall gebotenen, von den Baubehörden vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob ein Infrastrukturprojekt "Einkaufszentrum" im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorliegt (Näheres im Erkenntnis), waren auf Grund des schon in der Berufung der Beschwerdeführer konkretisierten Vorbringens nicht nur die in der Anmerkung 4) zu Z 19 angeführten Kriterien für die Annahme des (Nicht-)Vorliegens eines UVP-pflichtigen Einkaufszentrums zu beachten, vielmehr waren auch die Kumulationsbestimmungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu berücksichtigen (vgl. hiezu auch Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 584, Seite 171).Bei der im Beschwerdefall gebotenen, von den Baubehörden vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob ein Infrastrukturprojekt "Einkaufszentrum" im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorliegt (Näheres im Erkenntnis), waren auf Grund des schon in der Berufung der Beschwerdeführer konkretisierten Vorbringens nicht nur die in der Anmerkung 4) zu Ziffer 19, angeführten Kriterien für die Annahme des (Nicht-)Vorliegens eines UVP-pflichtigen Einkaufszentrums zu beachten, vielmehr waren auch die Kumulationsbestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu berücksichtigen vergleiche hiezu auch Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 584, Seite 171).