Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 15872 A/2002
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/07/0043
Entscheidungsdatum
25.07.2002
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 2
(Hier nur erster Satz; die Bf kauft die Inputmaterialien zu dem
Zwecke ein, den verfahrensgegenständlichen Brennstoff zu erzeugen.
Sie hat eigene Produktionsmechanismen für die Herstellung dieses
Brennstoffes in ihrem Betrieb geschaffen, für das hergestellte
Produkt existiert ein Markt; das Produkt kann Gewinn bringend
verkauft werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die
Weggabe des Brennstoffes durch Verkauf in erster Linie darauf
abzielt, diesen los zu werden. Die gewinnmaximierende Absicht der
Bf ist im Gegenteil evident. Von einer Erfüllung des subjektiven
Abfallbegriffes durch den erzeugten Brennstoff kann daher nicht
die Rede sein.)
Stammrechtssatz
Von einer Entledigung iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes diesem einen Reststoff übergeben, um nach verschiedenen Verarbeitungsvorgängen bestimmte Produkte als Ausgangsstoff für ihre Produktion zu erhalten. (Hier: Es fällt bei den Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes Schrott an. Dieser Schrott wird zum verarbeitenden Betrieb geliefert und dort in der Folge verarbeitet. Es kann daher nicht von Abfall iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 1990 - subjektiver Abfallbegriff - gesprochen werden.)Von einer Entledigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes diesem einen Reststoff übergeben, um nach verschiedenen Verarbeitungsvorgängen bestimmte Produkte als Ausgangsstoff für ihre Produktion zu erhalten. (Hier: Es fällt bei den Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes Schrott an. Dieser Schrott wird zum verarbeitenden Betrieb geliefert und dort in der Folge verarbeitet. Es kann daher nicht von Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 - subjektiver Abfallbegriff - gesprochen werden.)
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Entledigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001070043.X02
Im RIS seit
18.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
JWR_2001070043_20020725X02