Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Geschäftszahl

99/07/0177

Rechtssatz

Von einer Entledigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes diesem einen Reststoff übergeben, um nach verschiedenen Verarbeitungsvorgängen bestimmte Produkte als Ausgangsstoff für ihre Produktion zu erhalten. (Hier: Es fällt bei den Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes Schrott an. Dieser Schrott wird zum verarbeitenden Betrieb geliefert und dort in der Folge verarbeitet. Es kann daher nicht von Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 - subjektiver Abfallbegriff - gesprochen werden.)