Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2001/07/0043
GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 2
(Hier nur erster Satz; die Bf kauft die Inputmaterialien zu dem Zwecke ein, den verfahrensgegenständlichen Brennstoff zu erzeugen. Sie hat eigene Produktionsmechanismen für die Herstellung dieses Brennstoffes in ihrem Betrieb geschaffen, für das hergestellte Produkt existiert ein Markt; das Produkt kann Gewinn bringend verkauft werden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Weggabe des Brennstoffes durch Verkauf in erster Linie darauf abzielt, diesen los zu werden. Die gewinnmaximierende Absicht der Bf ist im Gegenteil evident. Von einer Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes durch den erzeugten Brennstoff kann daher nicht die Rede sein.)
Von einer Entledigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese los zu werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes diesem einen Reststoff übergeben, um nach verschiedenen Verarbeitungsvorgängen bestimmte Produkte als Ausgangsstoff für ihre Produktion zu erhalten. (Hier: Es fällt bei den Kunden des antragstellenden verarbeitenden Betriebes Schrott an. Dieser Schrott wird zum verarbeitenden Betrieb geliefert und dort in der Folge verarbeitet. Es kann daher nicht von Abfall iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 - subjektiver Abfallbegriff - gesprochen werden.)