Zeitweilige Sperren der Alternativstrecke und damit verbundene allfällige lange Umwegstrecken ändern am Fehlen eines Verkehrsbedürfnisses nichts. Derartige Ausnahmesituationen haben bei der Beurteilung gemäß § 2 Abs. 1 NÖ LStG 1979 außer Betracht zu bleiben, weil damit das Merkmal "ununterbrochen" nicht erfüllt wird.Zeitweilige Sperren der Alternativstrecke und damit verbundene allfällige lange Umwegstrecken ändern am Fehlen eines Verkehrsbedürfnisses nichts. Derartige Ausnahmesituationen haben bei der Beurteilung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LStG 1979 außer Betracht zu bleiben, weil damit das Merkmal "ununterbrochen" nicht erfüllt wird.