Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zur Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses" im Sinne des § 2 Abs. 1 NÖ LStG 1979 vermag der VwGH bezüglich des PKW-Verkehrs nicht zu erkennen. Im Vorerkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 99/05/0182, wurde dazu ausgeführt, dass die Beurteilung der Tauglichkeit der Verkehrsverbindung im Hinblick auf die vorhandene Alternativstrecke erheblichen Bedenken begegnet. Der Unterschied beim Pkw-Verkehr beträgt je nach Wahl der Ausgangs- und Endpunkte zwischen einer Verkürzung von 4,8 Minuten und einer Verlängerung um 5,2 Minuten. Ausgehend davon, dass der Anrainerverkehr keine Rolle spielt, ist unter diesen Voraussetzungen ein Verkehrsbedürfnis nicht zu bejahen.Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "zur Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ LStG 1979 vermag der VwGH bezüglich des PKW-Verkehrs nicht zu erkennen. Im Vorerkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 99/05/0182, wurde dazu ausgeführt, dass die Beurteilung der Tauglichkeit der Verkehrsverbindung im Hinblick auf die vorhandene Alternativstrecke erheblichen Bedenken begegnet. Der Unterschied beim Pkw-Verkehr beträgt je nach Wahl der Ausgangs- und Endpunkte zwischen einer Verkürzung von 4,8 Minuten und einer Verlängerung um 5,2 Minuten. Ausgehend davon, dass der Anrainerverkehr keine Rolle spielt, ist unter diesen Voraussetzungen ein Verkehrsbedürfnis nicht zu bejahen.