Bei einer so genannten Amtsbeschwerde (auch Organbeschwerde) im Grunde des Art 131 Abs 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs 2 B-VG wird nicht ein Eingriff in subjektive Rechte, sondern die objektive Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides behauptet. Bei einer solchen Beschwerde kommt die Verletzung eines Rechtes des Bf (und auch die Behauptung einer solchen, vgl § 28 Abs 2 VwGG) nicht in Betracht.Bei einer so genannten Amtsbeschwerde (auch Organbeschwerde) im Grunde des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, B-VG wird nicht ein Eingriff in subjektive Rechte, sondern die objektive Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides behauptet. Bei einer solchen Beschwerde kommt die Verletzung eines Rechtes des Bf (und auch die Behauptung einer solchen, vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) nicht in Betracht.