Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1999

Geschäftszahl

94/17/0162

Rechtssatz

Bei einer so genannten Amtsbeschwerde (auch Organbeschwerde) im Grunde des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, B-VG wird nicht ein Eingriff in subjektive Rechte, sondern die objektive Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides behauptet. Bei einer solchen Beschwerde kommt die Verletzung eines Rechtes des Bf (und auch die Behauptung einer solchen, vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) nicht in Betracht.