Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2004

Geschäftszahl

2003/05/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0162 E 22. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer so genannten Amtsbeschwerde (auch Organbeschwerde) im Grunde des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, B-VG wird nicht ein Eingriff in subjektive Rechte, sondern die objektive Rechtswidrigkeit eines verwaltungsbehördlichen Bescheides behauptet. Bei einer solchen Beschwerde kommt die Verletzung eines Rechtes des Bf (und auch die Behauptung einer solchen, vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) nicht in Betracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/05/0219