Ist ein Bescheid von der Landeshauptfrau (hier: von Salzburg) erlassen worden, so stammt er nicht von einer Nichtbehörde, weil die Bundesverfassung nur den Landeshauptmann kennt. Nach Art. 7 Abs. 3 B-VG können Amtsbezeichnungen in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Als Amtsbezeichnung ist auch die Bezeichnung Landeshauptmann anzusehen. Es ist daher zulässig, einen Bescheid mit der Behördenbezeichnung "Landeshauptfrau" zu erlassen.Ist ein Bescheid von der Landeshauptfrau (hier: von Salzburg) erlassen worden, so stammt er nicht von einer Nichtbehörde, weil die Bundesverfassung nur den Landeshauptmann kennt. Nach Artikel 7, Absatz 3, B-VG können Amtsbezeichnungen in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Als Amtsbezeichnung ist auch die Bezeichnung Landeshauptmann anzusehen. Es ist daher zulässig, einen Bescheid mit der Behördenbezeichnung "Landeshauptfrau" zu erlassen.