(7)Absatz 7Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 99 Abs. 1 lit. i und k dem Landeshauptmann. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.Die Vollziehung einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Litera i und k dem Landeshauptmann. Bedarf eine gemäß Absatz 2, bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.