Bei einem nach § 138 Abs 1 WRG aus öffentlichen Interessen ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 16 zu § 138 WRG 1959).Bei einem nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG aus öffentlichen Interessen ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 16 zu Paragraph 138, WRG 1959).