Verwaltungsgerichtshof
28.07.1994
94/07/0085
Bei einem nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG aus öffentlichen Interessen ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 16 zu Paragraph 138, WRG 1959).