Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Geschäftszahl

94/07/0085

Rechtssatz

Bei einem nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG aus öffentlichen Interessen ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 16 zu Paragraph 138, WRG 1959).