Es liegt auf der Hand, dass die (bloß) "geringfügige" Alkoholisierung bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 keinen Milderungsgrund darstellen kann.Es liegt auf der Hand, dass die (bloß) "geringfügige" Alkoholisierung bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 keinen Milderungsgrund darstellen kann.