Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2004

Geschäftszahl

2004/02/0005

Rechtssatz

Es liegt auf der Hand, dass die (bloß) "geringfügige" Alkoholisierung bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 keinen Milderungsgrund darstellen kann.