Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/07/0169
Entscheidungsdatum
30.06.2011
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §10 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §10 idF 2008/I/040;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §8;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0065 E 26. Februar 1998 VwSlg 14842 A/1998 RS 2
(Hier der zweite Satz mit dem Hinweis, dass die Novellierung des §
10 Abs. 3 ALSAG 1989 durch
BGBl. I Nr. 151/1998 und
BGBl. I Nr.
40/2008 nichts an dieser Rechtsprechung geändert hat.)
Stammrechtssatz
Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach § 10 AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach § 10 AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach § 24 Abs 1 AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach Paragraph 24, Absatz eins, AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen
Rechtspersönlichkeit
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070169.X01
Im RIS seit
26.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
JWR_2007070169_20110630X01