Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/05/0749

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16131 A/2003

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/05/0749

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinausgegangen seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Rechnung des von der Behörde mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens sei mangels Unvollständigkeit nicht fällig, ist daher im Verfahren über die Festsetzung der Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG unbeachtlich. Dass die in dieser Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden und die dafür fakturierten Preise angemessen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050749.X02

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2002050749_20030715X02