Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Geschäftszahl

2002/05/0749

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinausgegangen seien. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Rechnung des von der Behörde mit der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmens sei mangels Unvollständigkeit nicht fällig, ist daher im Verfahren über die Festsetzung der Kostenersatzpflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG unbeachtlich. Dass die in dieser Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden und die dafür fakturierten Preise angemessen sind, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.