Die Erweiterung des § 4 Abs. 2 zweiter Satz ASVG auf den gesamten Absatz 2 des § 47 EStG 1988 durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, hatte zur Folge, dass seit 1. Jänner 1999 ein Dienstverhältnis weiters dann anzunehmen ist, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b vorliegen.Die Erweiterung des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz ASVG auf den gesamten Absatz 2 des Paragraph 47, EStG 1988 durch die 55. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, hatte zur Folge, dass seit 1. Jänner 1999 ein Dienstverhältnis weiters dann anzunehmen ist, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen.