Ob eine andere Behörde in anderen Verfahren einen - denselben Vorfall (hier: Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO 1960) betreffenden - von der belBeh abweichenden Tatzeitpunkt angenommen hat, ist rechtlich unerheblich.Ob eine andere Behörde in anderen Verfahren einen - denselben Vorfall (hier: Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) betreffenden - von der belBeh abweichenden Tatzeitpunkt angenommen hat, ist rechtlich unerheblich.