Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2001

Geschäftszahl

98/02/0173

Rechtssatz

Ob eine andere Behörde in anderen Verfahren einen - denselben Vorfall (hier: Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960) betreffenden - von der belBeh abweichenden Tatzeitpunkt angenommen hat, ist rechtlich unerheblich.