Es trifft nicht zu, daß mit 1.8.1994 das EnFG 1979 als rückwirkendes Gesetz in Kraft getreten wäre - ein rückwirkendes Gesetz könnte nach der Rsp des VfGH (Hinweis E VfGH 13.10.1978, VfSlg 8421/1978, 289) auch zu einer Aufrollung der mit rechtskräftigen Bescheiden abgeschlossenen Verfahren führen, einer rückwirkenden Aufhebung durch den VfGH kommt hingegen diese Wirkung nicht zu (Hinweis E VfGH 26.1.1978, VfSlg 8233/78. Ein unter Fristsetzung iSd Art 140 Abs 5 B-VG aufhebendes Erkenntnis zeitigt nicht jeweils in Abhängigkeit davon andere Rechtswirkungen, ob sich der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches eines - aufgrund der verfassungsgerichtlichen Aufhebung wieder in Kraft tretenden - Gesetzes aus der Grundregel des Art 49 Abs 1 B-VG oder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Inkrafttretensbestimmung oder aus der Formulierung des Tatbestandes ergibt. Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG ordnet zwingend für den - auch hier vorliegenden - Fall eines unter Fristsetzung iSd Art 140 Abs 5 B-VG aufhebenden Erkenntnisses der verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) anzuwenden.Es trifft nicht zu, daß mit 1.8.1994 das EnFG 1979 als rückwirkendes Gesetz in Kraft getreten wäre - ein rückwirkendes Gesetz könnte nach der Rsp des VfGH (Hinweis E VfGH 13.10.1978, VfSlg 8421 aus 1978,, 289) auch zu einer Aufrollung der mit rechtskräftigen Bescheiden abgeschlossenen Verfahren führen, einer rückwirkenden Aufhebung durch den VfGH kommt hingegen diese Wirkung nicht zu (Hinweis E VfGH 26.1.1978, VfSlg 8233/78. Ein unter Fristsetzung iSd Artikel 140, Absatz 5, B-VG aufhebendes Erkenntnis zeitigt nicht jeweils in Abhängigkeit davon andere Rechtswirkungen, ob sich der Beginn des zeitlichen Bedingungsbereiches eines - aufgrund der verfassungsgerichtlichen Aufhebung wieder in Kraft tretenden - Gesetzes aus der Grundregel des Artikel 49, Absatz eins, B-VG oder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Inkrafttretensbestimmung oder aus der Formulierung des Tatbestandes ergibt. Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG ordnet zwingend für den - auch hier vorliegenden - Fall eines unter Fristsetzung iSd Artikel 140, Absatz 5, B-VG aufhebenden Erkenntnisses der verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) anzuwenden.