Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, den Verwaltungsbehörden Weisungen zu erteilen. Er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, und die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darzulegen, an welche die belangte Behörde nach Maßgabe des § 63 Abs 1 VwGG gebunden ist.Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, den Verwaltungsbehörden Weisungen zu erteilen. Er hat vielmehr bei Bescheidbeschwerden nur darüber zu erkennen, ob und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, und die für die Aufhebung maßgebende Rechtsanschauung darzulegen, an welche die belangte Behörde nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gebunden ist.