Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/13/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/13/0045

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §280;
BAO §287 Abs4;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 280 heute
  2. BAO § 280 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 280 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 280 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 280 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 280 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 280 gültig von 09.05.1969 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0046 92/15/0047 92/15/0050 92/15/0048 92/15/0049

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 200, Absatz eins, BAO bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 471). Macht eine Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung neue Angaben, mag im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 280, BAO - unabhängig davon, ob sie ihr Vorbringen schon früher hätte erstatten können - eine Vertagung geboten sein. Eine allenfalls notwendige Vertagung zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel kann nicht als vorübergehendes Hindernis, welches eine vorläufige Festsetzung von Abgaben (oder eine vorläufige Feststellung von Einkünften) rechtfertigt, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130045.X02

Im RIS seit

19.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992130045_19930224X02

Rechtssatz für 93/14/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/14/0123

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/13/0045 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 200, Absatz eins, BAO bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 471). Macht eine Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung neue Angaben, mag im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 280, BAO - unabhängig davon, ob sie ihr Vorbringen schon früher hätte erstatten können - eine Vertagung geboten sein. Eine allenfalls notwendige Vertagung zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel kann nicht als vorübergehendes Hindernis, welches eine vorläufige Festsetzung von Abgaben (oder eine vorläufige Feststellung von Einkünften) rechtfertigt, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140123.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993140123_19931028X01

Rechtssatz für 95/14/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/14/0052

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/13/0045 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 200, Absatz eins, BAO bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 471). Macht eine Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung neue Angaben, mag im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 280, BAO - unabhängig davon, ob sie ihr Vorbringen schon früher hätte erstatten können - eine Vertagung geboten sein. Eine allenfalls notwendige Vertagung zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel kann nicht als vorübergehendes Hindernis, welches eine vorläufige Festsetzung von Abgaben (oder eine vorläufige Feststellung von Einkünften) rechtfertigt, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140052.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995140052_19960917X01

Rechtssatz für 2000/16/0082

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/16/0082

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
  1. BAO § 200 heute
  2. BAO § 200 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 200 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 200 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0045 E 24. Februar 1993 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 200, Absatz eins, BAO bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegenstehen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 471). Macht eine Partei in der mündlichen Berufungsverhandlung neue Angaben, mag im Hinblick auf die Anordnung des Paragraph 280, BAO - unabhängig davon, ob sie ihr Vorbringen schon früher hätte erstatten können - eine Vertagung geboten sein. Eine allenfalls notwendige Vertagung zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel kann nicht als vorübergehendes Hindernis, welches eine vorläufige Festsetzung von Abgaben (oder eine vorläufige Feststellung von Einkünften) rechtfertigt, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160082.X03

Im RIS seit

25.07.2001

Dokumentnummer

JWR_2000160082_20010315X03