Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 287

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 287

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 287.
  1. Absatz einsDer Vorsitzende leitet die Beratung und Abstimmung des Senates. Der Berichterstatter (§ 283 Abs. 1) gibt seine Stimme als erster, der Vorsitzende als letzter ab. Im übrigen stimmen die dem Lebensalter nach jüngeren Senatsbeisitzer vor den älteren. Kein Senatsmitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Dies gilt namentlich auch dann, wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
  2. Absatz 2Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bilden sich wegen eines Betrages, über den Beschluß zu fassen ist, mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für den höchsten Betrag jenen für den nächstniedrigeren Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit ergibt.
  3. Absatz 3Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (§ 285 Abs. 3) zu trennen.
  4. Absatz 4Die mündliche Verhandlung schließt, wenn sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Berufungsentscheidung, die jedoch immer auch schriftlich zugestellt werden muß. Ist die Verkündung der Berufungsentscheidung nicht möglich, so schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, daß die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044062

Alte Dokumentnummer

N3196118116S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P287/NOR12044062

Navigation im Suchergebnis