(3)Absatz 3,Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (§ 285 Abs. 3) zu trennen.Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Sie ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift (Paragraph 285, Absatz 3,) zu trennen.