(4)Absatz 4Die mündliche Verhandlung schließt, wenn sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Berufungsentscheidung, die jedoch immer auch schriftlich zugestellt werden muß. Ist die Verkündung der Berufungsentscheidung nicht möglich, so schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, daß die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.