Aus §§ 13 ff Unterbringungsgesetz (BGBl Nr 1990/155, UbG), § 281 ABGB und § 8 Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (BGBl Nr 1990/156, VSPAG) kann nicht abgeleitet werden, dass die Einnahmen eines "Vereines für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft" Entgelte für die Erbringung von(unternehmerischen) Leistungen an den Bund darstellen. Der Verein ist kein Unternehmen iSd KommStG 1993.Aus Paragraphen 13, ff Unterbringungsgesetz (BGBl Nr 1990/155, UbG), Paragraph 281, ABGB und Paragraph 8, Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz (BGBl Nr 1990/156, VSPAG) kann nicht abgeleitet werden, dass die Einnahmen eines "Vereines für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft" Entgelte für die Erbringung von(unternehmerischen) Leistungen an den Bund darstellen. Der Verein ist kein Unternehmen iSd KommStG 1993.