Bundesrecht konsolidiert

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Unterbringungsgesetz § 13

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Vertretung des Patienten

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Patient wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von dem für die Namhaftmachung von Patientenanwälten nach der Lage der psychiatrischen Abteilung örtlich zuständigen Verein im Sinn des Paragraph eins, ErwSchVG (im Folgenden Verein) vertreten. Dieser hat dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt und dem Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts schriftlich in ausreichender Zahl Patientenanwälte namhaft zu machen, die zuvor von ihm ausgebildet und für die besonderen Verhältnisse in Unterbringungssachen geschult wurden. Ihnen kommt die Ausübung der Vertretungsbefugnisse des Vereins zu.
  2. Absatz 2,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat den Namen und die Büroadresse jedes Patientenanwalts in der Ediktsdatei kundzumachen. Wenn der Verein die Namhaftmachung eines Patientenanwalts widerruft, hat der Vorsteher des Bezirksgerichts die Kundmachung zu berichtigen.
  3. Absatz 3,Zustellungen, Mitteilungen und Verständigungen an den Verein sind an die jeweils als Büroadresse bekanntgegebene Abgabestelle zu bewirken.

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245851

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/155/P13/NOR40245851

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