Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 281,
  1. Absatz eins,Einer behinderten Person ist, wenn ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person, zum Sachwalter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen.
  3. Absatz 3,Erfordert die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen.

Anmerkung

Zu den Vereinssachwaltern siehe Vereinssachwalter- und
Patientenanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990.
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Schlagworte

Vereinssachwalter

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P281/NOR40052773

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