Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 281
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 281.Paragraph 281,
(1)Absatz eins,Einer behinderten Person ist, wenn ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person, zum Sachwalter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen.
(3)Absatz 3,Erfordert die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen.
Anmerkung
Zu den Vereinssachwaltern siehe Vereinssachwalter- und
Patientenanwaltsgesetz,
BGBl. Nr. 156/1990.
ÜR: Art. IV,
BGBl. I Nr. 58/2004.
Schlagworte
Vereinssachwalter
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40052773