Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 281

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 281

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 281, (1) Einer behinderten Person ist, wenn ihr Wohl nicht anderes erfordert, eine geeignete, ihr nahestehende Person, ist sie minderjährig, der bisherige gesetzliche Vertreter zum Sachwalter zu bestellen.

  1. Absatz 2,Erfordert es das Wohl der behinderten Person, so ist, soweit verfügbar, ein Sachwalter aus dem Kreis der von einem geeigneten Verein namhaft gemachten Personen zu bestellen.
  2. Absatz 3,Erfordert die Besorgung der Angelegenheit der behinderten Person vorwiegend Rechtkenntnisse, so ist ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) zum Sachwalter zu bestellen.

Anmerkung

Zu den Vereinssachwaltern siehe Vereinssachwalter- und
Patientenanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990.

Schlagworte

Vereinssachwalter

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12018007

Alte Dokumentnummer

N2181110487Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P281/NOR12018007

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