Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/11/0018

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen Paragraph 51, VStG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110018.X03

Im RIS seit

23.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110018_19950427X03

Rechtssatz für 95/11/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0048

Entscheidungsdatum

10.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs6;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0018 3 (hier: Verstoß im erstinstanzlichen Straferkenntnis gegen § 44a Z 1 VStG)

Stammrechtssatz

Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen Paragraph 51, VStG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110048.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110048_19950510X01

Rechtssatz für 95/11/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0074

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0018 3

Stammrechtssatz

Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen Paragraph 51, VStG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110074.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995110074_19950530X01

Rechtssatz für 95/02/0425

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/02/0425

Entscheidungsdatum

04.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0018 3

Stammrechtssatz

Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen Paragraph 51, VStG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020425.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995020425_19961004X03