Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1995

Geschäftszahl

95/11/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/27 95/11/0018 3

(hier: Verstoß im erstinstanzlichen Straferkenntnis gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG)

Stammrechtssatz

Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen Paragraph 51, VStG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.