Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Geschäftszahl

95/11/0018

Rechtssatz

Die dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Rechtswidrigkeit, die in der undifferenzierten Festsetzung einer einheitlichen Ersatzfreiheitsstrafe für die beiden selbständig verhängten Geldstrafen besteht, ist durch den Berufungsbescheid mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses richtigzustellen. Die ersatzlose Behebung des gesamten Strafausspruches verstößt gegen Paragraph 51, VStG und Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG. Die Berufungsbehörde hat keine der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH angenäherte Entscheidungsbefugnis.