Nach der Judikatur des VfGH gewährleistet Art 18 Abs 1 B-VG kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung. Nach stRsp des VwGH besteht auch kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw auf richtige Rechtsanwendung (Hinweis B 6.10.1994, 94/16/0162).Nach der Judikatur des VfGH gewährleistet Artikel 18, Absatz eins, B-VG kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung. Nach stRsp des VwGH besteht auch kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw auf richtige Rechtsanwendung (Hinweis B 6.10.1994, 94/16/0162).