Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VwGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 44.Paragraph 44,
Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist in den Fällen des § 36 Abs. 3 auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 3, auch dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Landesregierung zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000795
Dokumentnummer
NOR40054246