Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer, der seine
Eigentumswohnung selbst bewohnt, für eine wegen Einsturzgefahr
der Eigentumswohnung notwendig gewordene Ersatzwohnung
entstehen, sind außergewöhnlich iSd § 34 Abs 1 Z 1 und § 34 entstehen, sind außergewöhnlich iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34,
Abs 2 EStG 1988. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Absatz 2, EStG 1988. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, die
ihre Eigentumswohnung selbst bewohnt - dabei handelt es sich um
ein Merkmal gleicher Vermögensverhältnisse -, trifft nämlich
nicht wegen Einsturzgefahr dieser Wohnung eine Belastung durch
eine Ersatzwohnung. Soweit sich der Steuerpflichtige durch die
Unbenützbarkeit seiner Eigentumswohnung Aufwendungen für diese,
die er bei ihrer Bewohnung gehabt hätte, erspart, wird die
außergewöhnliche Belastung durch die Ersatzwohnung entsprechend
gemindert.