Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/15/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/14/0011 E 12. April 1994 RS 1 (hier anstelle des letzten Satzes: Dem sind die vom Steuerpflichtigen aufgewendeten Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit seines Hauses durch Beseitigung des Befalles mit dem Echten Hausschwamm gleichzuhalten.)

Stammrechtssatz

Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer, der seine

Eigentumswohnung selbst bewohnt, für eine wegen Einsturzgefahr

der Eigentumswohnung notwendig gewordene Ersatzwohnung

entstehen, sind außergewöhnlich iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34,

Absatz 2, EStG 1988. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher

Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, die

ihre Eigentumswohnung selbst bewohnt - dabei handelt es sich um

ein Merkmal gleicher Vermögensverhältnisse -, trifft nämlich

nicht wegen Einsturzgefahr dieser Wohnung eine Belastung durch

eine Ersatzwohnung. Soweit sich der Steuerpflichtige durch die

Unbenützbarkeit seiner Eigentumswohnung Aufwendungen für diese,

die er bei ihrer Bewohnung gehabt hätte, erspart, wird die

außergewöhnliche Belastung durch die Ersatzwohnung entsprechend

gemindert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023150027.J01