Verwaltungsgerichtshof
12.04.1994
94/14/0011
Aufwendungen, die einem Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung selbst bewohnt, für eine wegen Einsturzgefahr der Eigentumswohnung notwendig gewordene Ersatzwohnung entstehen, sind außergewöhnlich iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 2, EStG 1988. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse, die ihre Eigentumswohnung selbst bewohnt - dabei handelt es sich um ein Merkmal gleicher Vermögensverhältnisse -, trifft nämlich nicht wegen Einsturzgefahr dieser Wohnung eine Belastung durch eine Ersatzwohnung. Soweit sich der Steuerpflichtige durch die Unbenützbarkeit seiner Eigentumswohnung Aufwendungen für diese, die er bei ihrer Bewohnung gehabt hätte, erspart, wird die außergewöhnliche Belastung durch die Ersatzwohnung entsprechend gemindert.