Ob jene angemeldeten Produkte, deren Inverkehrbringen die Behörde gem § 18 Abs 2 LMG 1975 untersagt hat, weil sie verbotene gesundheitsbezogene Angaben nach § 9 Abs 1 LMG 1975 aufweisen, in Deutschland zugelassen sind, ist für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide ohne Belang. Entscheidend ist, ob diese Produkte gegen § 9 Abs 1 LMG 1975 verstoßen.Ob jene angemeldeten Produkte, deren Inverkehrbringen die Behörde gem Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 untersagt hat, weil sie verbotene gesundheitsbezogene Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 aufweisen, in Deutschland zugelassen sind, ist für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erlassenen Bescheide ohne Belang. Entscheidend ist, ob diese Produkte gegen Paragraph 9, Absatz eins, LMG 1975 verstoßen.