Bei Ermittlung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 sind in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= am belastendsten) sind (Hinweis E 20.10.1989, 87/04/0046; hier ist die belBeh im Widerspruch zur Rechtslage von den Ergebnissen der von ihr bei Vollbetrieb der der Betriebsanlage benachbarten Wasserkraftanlage vorgenommenen Lärmmessungen ausgegangen, obwohl diese Anlage mit unterschiedlicher Intensität betrieben und der Wasserzufluß auch längerfristig abgesperrt wird).Bei Ermittlung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse iSd Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 sind in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliegt, die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten (= am belastendsten) sind (Hinweis E 20.10.1989, 87/04/0046; hier ist die belBeh im Widerspruch zur Rechtslage von den Ergebnissen der von ihr bei Vollbetrieb der der Betriebsanlage benachbarten Wasserkraftanlage vorgenommenen Lärmmessungen ausgegangen, obwohl diese Anlage mit unterschiedlicher Intensität betrieben und der Wasserzufluß auch längerfristig abgesperrt wird).