Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende
große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das
Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten
Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei
Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG um Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO und des Paragraph 64, Absatz eins, KFG um
Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im § 18 Abs 1 FrG und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG
1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E
17.9.1992, 92/18/0363).