Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Geschäftszahl

94/18/0838

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 2

(hier: drei Übertretungen des Paragraph 64, Absatz eins, KFG sowie eine

Übertretung des FrPolG)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende

große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das

Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten

Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei

Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO und des Paragraph 64, Absatz eins, KFG um

Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung

und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG

1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E

17.9.1992, 92/18/0363).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180838.X01