Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
97/16/0059
Entscheidungsdatum
18.04.1997
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0603/54 B 24. April 1954 RS 1
(hier: Die versäumte Verfahrenshandlung, wie vom VwGH aufgetragen,
das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem der Beschwerdeführer
verletzt zu sein behauptet, wurde auch im Zuge des
Wiedereinsetzungsantrages nicht nachgeholt).
Stammrechtssatz
Zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, einige Bestimmungen des betreffenden Gesetzes (hier des interalliierten Kontrollabkommens für Österreich) ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörige Rechtsausführungen aufzuzählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160059.X01
Im RIS seit
20.11.2000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Dokumentnummer
JWR_1997160059_19970418X01